Sie sind Kind eines unserer Mitglieder, noch im Kindergeldbezug und möchten bei der GeWoSüd Ihre eigene Wohnung beziehen?
Dann füllen Sie in unserem nachfolgenden Formular alle Informationen zu Ihrer Wunschwohnung sowie Ihrer Person aus.
Bitte beachten Sie unsere Vergaberichtlinien, nachfolgend in Kurzform. Diese finden Sie vollständig auf unserer Homepage.
Als prinzipielles Kriterium wird bei der Vergabe das Bewerbungsdatum der einzelnen Bewerber zugrunde gelegt.
Kinder von Mitgliedern werden bei der Wohnungsvergabe bereits wie Mitglieder behandelt, auch wenn sie selbst noch keine sind (“Genossenschaftskind”). Voraussetzung dafür ist, dass das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und noch Anspruch auf Kindergeld besteht. Sollte ein Genossenschaftskind jünger als 14 Jahre alt oder ist der Kindergeldanspruch länger als 1 Jahr verwirkt, wird das Gesuch gelöscht. Gleiches gilt, wenn fünf angebotene Wohnungen, die den Wunschkriterien entsprechen, abgelehnt werden oder keine Rückmeldung erfolgt. In diesem Fall kann sich das Genossenschaftskind erneut als „Nichtmitglied“ registrieren, falls weiterhin Interesse an einer Wohnung der GeWoSüd besteht. Die Bevorzugung als Genossenschaftskind ist dann verwirkt.
Als Beginn der Wartezeit wird hier der Tag des 14. Geburtstages gewertet.
Damit die Wartezeit korrekt erfasst wird, ist es erforderlich, dass nach Eingabe des Wohnungsgesuchs eine kurze Mitteilung per E-Mail an info@gewosued.de erfolgt.
Bei Erwerb einer Mitgliedschaft während oder nach Ende der Eigenschaft als „Genossenschaftskind“ beginnt die Wartezeit neu, mit dem Beginn der Mitgliedschaft.
In der Regel sollte die Bruttowarmmiete nicht mehr als 40 Prozent des Nettohaushaltseinkommens ausmachen.
Sobald eine Wohnung zugewiesen wurde, wird das Gesuch gelöscht. Falls sich der Interessent später erneut bewerben mag, muss er ein neues Gesuch anlegen.
Bitte sehen Sie von Mehrfacheingaben ab – dies führt zu keinem schnelleren Erfolg.
Ihr Gesuch können Sie selbst jederzeit Ihren persönlichen Anforderungen entsprechend anpassen. Dies hat keinen Einfluss auf die Wartezeit.
Ihr Wohnungsgesuch ist 12 Monate lang aktiv – Sie werden jedoch kurz vor Ablauf hierüber informiert und können dieses dann verlängern.
Die Wohnungsangebote und weitergehende Daten sind nur für den jeweiligen Bewerber bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine Nichtbeachtung kann zur Löschung des Wohnungsgesuchs führen.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir im Text unserer Ausführungen die männliche Form. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.